Das Leistungsprofil

 

Wir erstellen Wertgutachten für…

unbebaute Grundstücke

bebaute Grundstücke

- Wohnimmobilien
- Geschäfts-, Gewerbe- und Industrieimmobilien
- Wohnungs- und Teileigentum
- Erbbaurechte

Rechte und Belastungen am Grund und Boden

- Wohnungs- und Nießbrauchrechte
- Reallasten- und Pflegeverpflichtungen
- sonstige Dienstbarkeiten und obligatorische Rechte

Bewertungssonderfälle

- Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens (zur Ermittlung des Zugewinnausgleich)
- Wertermittlungen bei Erbauseinandersetzungen
- steuerliche Wertermittlungen
- Gutachten für Beleihungszwecke
- Zwangsversteigerungen
- Gutachtenprüfungen
- Obergutachten, Schiedsgutachten

Bodenordnungsverfahren

- städtebauliche Baulandumlegung (Einwurfs- und Zuteilungswertermittlungen)
- Bewertungen in Enteignungsverfahren nach Baugesetzbuch und Fachplanungsrecht
- Bewertungen in städtebaulichen Entwicklungs- und Sanierungsverfahren
- Bewertungen in Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz




Warum erstellen wir keine sogenannten Kurzgutachten?


Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (ö.b.u.v.) unterliegen besonders strengen rechtlichen und berufsrechtlichen Vorgaben. Das Erstellen von Kurzgutachten ist in den meisten Fällen praktisch unmöglich oder verboten. Die Ursache dafür liegt in der besonderen Pflicht zur Sorgfalt, Objektivität und Unparteilichkeit, die durch die jeweilige Sachverständigenordnung (SVO) der Kammern (z. B. IHK) gesetzlich vorgeschrieben ist.
Ein ö.b.u.v. Sachverständiger muss seine Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellen. Er darf wesentliche Prüfschritte nicht einfach weglassen, nur um Zeit oder Seiten zu sparen.
Liefert ein öffentlich bestellter Gutachter eine mangelhafte oder unvollständige Leistung ab – was bei einem Kurzgutachten aufgrund fehlender Datentiefe regelmäßig der Fall ist –, verstößt er gegen seine Berufspflichten. Dies kann im schlimmsten Fall zum Entzug der öffentlichen Bestellung führen.
Kommt es wegen einer Fehlschätzung zu einem Schaden und der Fall landet vor Gericht, wird die Arbeit des Gutachters an den Standards eines vollständigen Verkehrswertgutachtens gemessen. Ausreden wie „Das war ja nur ein günstiges Kurzgutachten“ lassen Richter regelmäßig nicht gelten. Der Gutachter haftet also mit seinem vollen Vermögen für ein Produkt, bei dem er bewusst auf Prüftiefe verzichtet hat.

Soot Immobilienbewertung

Dipl.-Ing. (Ass.) Klaus-Peter Soot

Sonnenhang 1

56814 Landkern (Rheinland-Pfalz) 

T. +49 2653 4274

F. +49 2653 910764 (zentral)

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